Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ViaBlue GmbH Stand Oktober 2014
1. Geltung
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge zwischen uns und dem Kunden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir deren Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer und sind stets freibleibend und unverbindlich sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Soweit wir Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung insbesondere hinsichtlich Produktbeschaffenheit machen sind diese, ebenso wie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keinen garantierten Beschaffenheitsmerkmale sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen.
2.2. Der Kunde ist an seine Bestellung 10 Tage lang gebunden. Der Vertrag kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail) oder durch Zusendung der Ware durch uns zustande.
3. Preise und Zahlung
3.1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistung- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten und bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 18 Tagen nach Lieferung bzw. Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei uns.
3.3. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges behalten wir uns zudem vor, weitere Aufträge/Lieferungen nur über Vorkasse abzuwickeln. Weiter sind wir in diesem Fall berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Kunden auch aus anderen Vertragsverhältnissen zu verweigern.
3.4. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen oder wegen dieser ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit die Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferung
4.1. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde sind Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkt unverbindlich.
4.2. Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die Teillieferungen für den Kunden im Rahmen des Vertragszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
4.3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung oder Leistung gehindert sind. Zu diesen Umständen zählen insbesondere höhere Gewalt und Arbeitskampf, auch soweit diese Umstände bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Die Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig seine Mitwirkungsleistung nicht erbringt. Die Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem das Hindernis besteht zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Ende des Hinderungsgrundes.
4.4. Wir geraten erst dann in Verzug, wenn wir durch den Kunden gemahnt werden. Die Mahnung bedarf der Schriftform und ist mit einer angemessenen Nachfrist zu verbinden. Eine Frist von weniger als 2 Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des insoweit entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
4.6. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Hinsichtlich der Versandkosten gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Lieferbedingungen.
5. Erfüllungsort und Gefahrübergang
5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz in Malsch, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
5.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
6. Gewährleistung
6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt mit Ausnahme von Rückgriffsansprüchen nach § 478 BGB, für die die gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt, ein Jahr ab Lieferung.
6.2. Die Rechte des Kunden bei Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat Mängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
6.3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir, vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge, berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatzware zu liefern. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
6.4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.5. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich ab Kenntnis über jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall zu informieren.
6.6. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in Ziff. 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7. Haftungsbeschränkung
7.1. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund haften wir nur in folgendem Umfang: Bei grober Fahrlässigkeit haften wir für den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Weiterhin ist die Haftung auf € 1.000.000 für Sachschäden bzw. € 2.000.000 für Personenschäden begrenzt.
7.2. Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
7.3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, und auch nicht soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder für gesetzliche Ansprüche.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gerät der Kunde mit der Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Kosten des Kunden zurückzufordern.
8.2. Der Kunde ist zur Verarbeitung und Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt.
8.3. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben (Bruchteilseigentum). Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – in obigem Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in obigem Verhältnis.
8.4. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbeschadet unserer Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
8.5. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns hierüber zu informieren. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
8.6. Wir sind verpflichtet, Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit die Sicherheit den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
9. Schutzrechte
9.1. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrechte, insbesondere Markenrechte und Designschutz an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
9.2. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf unser Verlangen diese Unterlagen vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgeändert werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
10.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss des UN-Kaufrechts.
10.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten unser Geschäftssitz in Malsch.
10.4. Soweit diese Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung der Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.